Handelsbrauch

Im Handelsverkehr haben
sich unter Kaufleuten zahlreiche Gewohnheiten und Gebräuche entwickelt. Diese sog.
Handelsbräuche stellen keine Rechtsnormen, insbes. kein Gewohnheitsrecht dar, bilden aber
Regeln, die in der kaufmännischen Praxis befolgt werden und auf die in der Rechtsprechung
Rücksicht zu nehmen ist (§ 346 HGB). Ein H. entsteht dadurch, daß er unter Zustimmung
der beteiligten Handelskreise über einen gewissen Zeitraum tatsächlich geübt wird.
Meistens entstehen Handelsbräuche nur in bestimmten Geschäftszweigen (Branchen). Sie
wandeln unter Kaufleuten – nur ausnahmsweise auch gegenüber einem Nichtkaufmann – die
allgemeine Verkehrssitte, die nach den §§ 133, 157 BGB zu berücksichtigen ist, für den
Handelsverkehr vielfach ab. Die ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der
Geschäfts- und Vertragspartner gehen den Handelsbräuchen jedoch vor. Soweit aber nichts
anderes vereinbart ist, gelten die Handelsbräuche auch dann, wenn die Beteiligten sie
nicht gekannt oder das rechtliche Ergebnis des H. nicht gewollt haben. Soweit ein H.
zwingendem Gesetzesrecht widerspricht, gilt er nicht; dem dispositiven (nachgiebigen)
Gesetzesrecht geht er jedoch i.d.R. vor. Im Rechtsstreit muss das Bestehen eines H.
derjenige behaupten und beweisen, der sich auf ihn beruft. Zu den praktisch wichtigsten
Handelsbräuchen gehören die Handelsklauseln und die Bedeutung eines kaufmännischen
Bestätigungsschreibens.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*