Einzelhandel

betreibt, wer
gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher
Be- oder Verarbeitung in einer oder mehreren offenen Verkaufsstellen zum Verkauf an
jedermann feilhält. Zum E. zählt auch das Zeigen von Mustern oder Proben in offenen
Verkaufsstellen, um Warenbestellungen entgegenzunehmen, sowie die Versendung von Waren,
die nach Katalog, Mustern, Proben oder auf Grund eines sonstigen Angebots bestellt sind
(Versandhandel; Kreditvertrag). Die Vorschriften, die für E. eine Gewerbezulassung
vorsahen, sind aufgehoben. Zum E. mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken s.a. VO vom
24. 11. 1988 (BGBl. I 2151).

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