Von Gewerbefreiheit als
gesetzlichem Regelungsprinzip kann für die BRep. nicht gesprochen werden. Die Regel ist
vielmehr auch für das stehende Gewerbe die G. in Form einer Genehmigung
(Gewerbeerlaubnis) durch die Verwaltungsbehörde. Ohne Erlaubnis ist praktisch nur noch
der Handel zugänglich, und auch dieser nur, soweit er nicht in Verbindung mit einem
Handwerk betrieben wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung können
die persönlichen Verhältnisse des Gewerbetreibenden, die sachlichen Grundlagen des
Betriebes oder beides (Konzession) betreffen. Dagegen ist es i.d.R. verfassungswidrig, die
G. von einem Bedürfnis abhängig zu machen. Die Erteilung der persönlichen Erlaubnis
kann den Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und/oder von der
charakterlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abhängig sein (z. B.
Bewachungsgewerbe, Baubetreuer, Grundstücks- und Wohnungsmakler, Anlageberater,
Erschließungsunternehmen, Pfandleiher, Versteigerer, Reisegewerbe; Schaustellungen von
Personen; vgl. ferner § 81 GüKG). Hierher gehören grundsätzlich auch die Regelungen
für das Handwerk, für Gaststätten, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen,
Personenbeförderung, Güterkraftverkehr u.a. Die Ausübung eines nichtgenehmigten
Gewerbes, und zwar sowohl die Aufnahme ohne die erforderliche Genehmigung als auch die
Fortsetzung nach Entzug der Genehmigung, kann entschädigungslos verhindert werden (§ 15
II GewO).
Die früher hauptsächlich gewerbliche Anlagen betreffende sachbezogene Genehmigung
nach §§ 16ff. GewO (zur danach seinerzeit bestehenden Rechtslage s. auch VO über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. 2. 1975, BGBl. I 499) ist nunmehr, im wesentlichen
unter Aufrechterhaltung des Bestandes an Genehmigungen, in den öffentlich-rechtlichen
Immissionsschutz einbezogen worden. Hier ist jetzt auch der früher nach § 27 GewO
anzeigepflichtige Betrieb von geräuschvollen gewerblichen Anlagen geregelt.
Aufgrund § 24 GewO sind für die dort genannten überwachungsbedürftigen Anlagen
(u.a. Dampfkessel, Aufzugsanlagen, Getränkeschankanlagen, Anlagen zur Lagerung und
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten Flüssigkeiten, Acetylenanlagen,
Druckgasbehälter) durch VO vom 27. 2. 1980 (BGBl. I 173) m. Änd. Anzeige-, Erlaubnis-
und Überwachungspflichten sowie die technischen Anforderungen zusammenfassend geregelt.
Für Druckbehälter s. die VO i.d.F. vom 21. 4. 1989 (BGBl. I 843) m. Änd. Für die
Überwachung medizinisch-technischer Geräte s.a. VO vom 14. 1. 1985 (BGBl. I 93). Die
Kostentragung bei Prüfung der Anlagen richtet sich nach der VO vom 23. 11. 1992 (BGBl. I
1944).
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