Reisegewerbe

Ein R. betreibt, wer in
eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine
solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche
Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht – Hausierer, Wanderlager (§ 56a
GewO) – oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach
Schaustellerart ausübt (§ 55 I GewO). Hierzu bedarf er i.d.R. einer Genehmigung
(Ausnahmen §§ 55a, b GewO), die in der Form der Reisegewerbekarte (§§ 55, 60 GewO)
durch die für den Wohnsitz zuständige untere Verwaltungsbehörde erteilt wird (§ 61).
Diese ist nach § 57 GewO zu versagen, wenn der Antragsteller die für die beabsichtigte
Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Einen Katalog von im Reisegewerbe
verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie
Kleinuhren, Edelmetalle, Wertpapiere, entzündbare Gegenstände, geistige Getränke)
enthält § 56. Soweit im R. Überwachungsbedürftige Anlagen betrieben werden oder das
Bewachungsgewerbe, das des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers oder Baubetreuers
ausgeübt werden soll, gelten zusätzlich die allgemeinen Vorschriften für diese Gewerbe
entsprechend (§ 61a GewO). Über die Ausübung des R. durch Ausländer s. VO i.d.F. vom
7. 11. 1990 (BGBl. I 2476), Art. 5. S.a. Gewerbesteuer. Die im R. geschlossenen Geschäfte
sind i.d.R. Haustürgeschäfte.

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