ist jede erlaubte, auf
Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit, ausgenommen
die Urproduktion und die freien Berufe. G.betriebe sind alle Unternehmen des Handels
(Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs. Der Begriff des
G.(betriebs) ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Vorschriften des Privatrechts
(Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht) und des
öffentlichen Rechts (Steuerrecht, Gewerberecht). Die Vorschriften über den Betrieb eines
Gewerbes enthält die Gewerbeordnung, ergänzt und z.T. verdrängt durch Nebengesetze, die
für bestimmte Gewerbezweige Sonderregelungen geschaffen haben. Hierher gehören z.B.
HandwerksO, GaststättenG, BlindenwarenvertriebsG, Ges. über den Verkehr mit unedlen
Metallen, LebensmittelG, ArzneimittelG, PersonenbeförderungsG, GüterkraftverkehrsG.
Ferner die gesetzlichen Regelungen für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen u.a.
Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe ist
ein Beruf i.S. des Art. 12 I GG. Die Gewerbefreiheit ist somit Teil der als Grundrecht
geschützten Berufsfreiheit. Ein G. kann als stehendes G., als Reisegewerbe oder im
Marktverkehr ausgeübt werden.
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