Erlaubnispflichtige Gewerbe

Wer ein
erlaubnispflichtiges Gewerbe starten möchte, muss vor dem Start eine Erlaubnis
beantragen. Dies geschieht bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie
Stadt) am Sitz des Betriebes. Um die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu
überprüfen, beschafft sich die Kreisverwaltungsbehörde ein Führungszeugnis sowie eine
Auskunft aus dem Zentralregister. Gewerbliche Tätigkeiten sind dann
erlaubnispflichtig, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt:

  • die Herstellung von Arzneimitteln
  • der Handel mit Waffen
  • die Abgabe von nicht verkaufsfertig verpackter Milch sowie Pflanzenschutzmittel der
    Tierhandel
  • die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte,
    gewerbliche Räume, Wohnräume sowie von bestimmten Kapital- und Vermögensanlagen.
  • Bei diesen Gewerben wird die persönliche Zuverlässigkeit und das Vorliegen geordneter
    Vermögensverhältnisse geprüft.

  • der Personenverkehr, auch mit Mietwagen oder Taxi
  • der gewerbliche Güternahverkehr mit LkW mit einer Nutzlast von mehr als 3,5 Tonnen
  • der Umzugsverkehr
  • bei Einsatz von Lkw unter 3,5 Tonnen Nutzlast ist eine Bescheinigung erforderlich über
    die Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des
    Güterkraftverkehrsunternehmers
  • für den Güterfernverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die zudem kontingentiert
    ist
  • Die Erlaubnis/Genehmigung in diesem Bereich setzt die persönliche Zuverlässigkeit des
    Antragstellers und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes voraus. In jedem
    Fall wird zusätzlich der Nachweis der fachlichen Eignung verlangt. Dieser kann durch eine
    Fachkundeprüfung bei der IHK oder durch mehrjährige leitende und einschlägige
    Tätigkeit und Vorbildung erbracht werden.
  • Schank- und Speisewirtschaften, sowie Beherbergungsbetriebe, wenn sie mehr als acht
    Gäste gleichzeitig beherbergen können.
  • Die Gaststättenerlaubnis ist Personen- und Raum bezogen und kann nicht auf einen
    anderen Betrieb oder auf andere Personen übertragen werden. Berufserfahrung wird nicht
    verlangt. Pflicht ist jedoch die Teilnahme an dem sogenannten Unterrichtungsverfahren bei
    der IHK, einem mehrstündigen Kurs über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften.
  • wer im Herumziehen Waren vertreibt oder Dienstleistungen anbietet, braucht eine
    Reisegewerbekarte. Ausnahmen sind Handelsvertreter, deren Kunden Selbständige sind. Die
    Reisegewerbekarte wird von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder
    kreisfreie Stadt) ausgestellt. Voraussetzung ist persönliche Zuverlässigkeit, d.h. der
    Antragsteller darf nicht wegen Verbrechen oder bestimmter Vergehen vorbestraft sein.
  • Versteigerungsgewerbe
  • Bewachungsgewerbe
  • Pfandleihergewerbe
  • Spielhallen- und Spielautomaten
  • Alten- und Pflegeheime
  • Fahrschulen
  • Handwerkliche Tätigkeiten darf ein Betrieb nur dann ausführen, wenn der Inhaber in
    der Handwerksrolle eingetragen ist. Und das wird er in der Regel nur, wer den Meisterbrief
    oder eine Ausbildung als Ingenieur und praktische Erfahrung im betreffenden Handwerk
    besitzt. Welche Tätigkeiten unter das Handwerk fallen, zählt eine Anlage zur
    Handwerksordnung auf.

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