Handwerk

ist ein Gewerbe, das
handwerksmäßig betrieben wird. Ein handwerksmäßiger Betrieb unterscheidet sich von der
Industrie durch weitgehend persönlich-fachliche, also nicht bloß kaufmännische
Mitarbeit des Betriebsinhabers, überwiegende Beschäftigung von Handwerksgesellen des
gleichen Gewerbezweiges, Überwiegen der Einzelfertigung. Es muss zu einem der in der
Anlage A zur Handwerksordnung – sog. Positivliste – aufgeführten Gewerbe gehören (§ 1
II HandwO). Der selbständige Betrieb eines H. als stehendes Gewerbe bedarf der Erlaubnis
(durch Eintragung in die Handwerksrolle), § 1 I HandwO. Diese wird in der Regel nur
erteilt, wenn der Bewerber die Meisterprüfung in dem betreffenden Handwerk bestanden hat
(sog. großer Befähigungsnachweis, s.a. Handwerksmeister). Eine Ausnahmebewilligung nach
§§ 8, 9 HandwO ist nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig.
Gleichwertige Qualifikationen, die in Mitgliedstaaten der E.G. erworben worden sind,
werden aber anerkannt (vgl. EG/EWR-HandwerkVO vom 4. 8. 1966 (BGBl. I 469) m. Änd. Anders
als das H. sind die handwerksähnlichen Gewerbe, d.h. die in der Anlage B zur HandwerksO
aufgeführten Gewerbearten nicht erlaubnispflichtig. Ihre Aufnahme und Beendigung bedarf
aber – neben der Gewerbeanzeige – der Anzeige bei der örtlichen Handwerkskammer (§ 18).
Das Handwerksrecht ist ein Teil des Gewerberechts. Für den Betrieb des H. gelten daher
die Vorschriften der Gewerbeordnung (z.B. Anzeigepflicht nach § 14), soweit nicht die
HandwO Sonderrecht enthält. Über die Kaufmannseigenschaft des Handwerkers s. Ges. vom
31. 3. 1953 (BGBl. I 106) m. Änd. sowie Kaufmann. Vor allem dem Schutz des H. dienen die
Bestimmungen gegen Schwarzarbeit. Handwerksberechtigungen aus dem Gebiet der ehem. DDR
sind gemäß Anl. I zum EinigV Kap. V Sachgeb. G Abschn. III Nr. 1 unter Aufrechterhaltung
vergleichbarer Besitzstände übergeleitet worden. Die Einkaufs- und
Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des
Handwerks sind weiterhin Mitglieder der Handwerkskammer. Ausnahmen von den nach § 25
HandwO erlassenen Ausbildungsordnungen können die Handwerkskammern bis 1. 12. 1995
zulassen (lit. k) a.a.O.).

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