Stehendes Gewerbe

Zum st. G. gehört jeder
Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe (§ 55 GewO) oder dem
Marktverkehr (§ 64) zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung (§ 42 II GewO) ist
nicht Voraussetzung. Von den gesetzlich abschließend genannten Gewerbearten abgesehen,
für die im Interesse der Gefahrenabwehr eine besondere Genehmigung erforderlich ist (s.
Gewerbezulassung), kann jedes stehende Gewerbe frei betrieben werden. Der Gewerbetreibende
hat lediglich die Aufnahme und jede Veränderung der gewerblichen Betätigung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14), die hierüber eine
Empfangsbescheinigung ausstellt (§ 15), sowie bei Betrieb einer offenen Verkaufsstelle
oder einer Gastwirtschaft seinen Namen am Eingang deutlich lesbar anzubringen (§ 15a).
Gewerbetreibende haben ihre Firma zu führen. Soweit für sie keine Firma eingetragen ist,
haben sie bei Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger den Familiennamen und
mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben (§ 15b I); wegen ausländischer jur.
Personen vgl. § 15b II, III, III. S. ferner Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
(§ 35 GewO).

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