Niederlassung

Jeder Kaufmann muss für
sein Handelsgewerbe eine N. haben, an der ihn Mitteilungen erreichen können. Als N.
gelten die Geschäftsräume des Kaufmanns, sonst seine Wohnung. Betreibt ein Kaufmann
mehrere selbständige Handelsgewerbe, so muss er für jedes eine N. haben; die mehreren N.
können sich aber in den gleichen Geschäftsräumen befinden. Doch können auch für das
einzelne Handelsgewerbe mehrere N. bestehen; dann ist die N., von der aus das gesamte
Unternehmen geleitet wird, die Haupt-N., die übrigen sind Zweig-N. Der N. (Haupt-N.)
entspricht bei einer Handelsgesellschaft deren Sitz. Der Ort der N. ist maßgebend für
die Eintragung im Handelsregister (§ 29 HGB). Als gewerbliche N. bezeichnet man den zum
dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr für den
Betrieb eines Gewerbes genutzten Raum (vgl. § 42 II GewO). Eine N. ist für die Ausübung
eines stehenden Gewerbes nicht erforderlich.

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