Geschäftsräume

(und Betriebsräume) stehen
auch gegenüber den im Wirtschaftsverwaltungsrecht häufigen Betretungsrechten (vgl. z.B.
§ 41 III LmBG) unter dem Grundrechtsschutz für die Wohnung. Das gilt nach der
Rechtsprechung (EuGHE 1989, 2859 "Hoechst") allerdings nicht für die Ausübung
von Amtsgewalt der EG-Organe. Der EuGH prüft insoweit aber die Verhältnismäßigkeit.

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