Handelsvertreter

ist, wer als selbständiger
Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer – nicht
notwendig einen Kaufmann – Geschäfte zu vermitteln (sog. Vermittlungsvertreter) oder in
dessen Namen abzuschließen (sog. Abschlussvertreter). Der H. ist zwangsläufig
Kaufmann, weil sein Geschäft ein Grundhandelsgewerbe darstellt (§ 1 II Nr. 7 HGB). H.
kann auch eine juristische Person, insbes. eine Handelsgesellschaft sein. H. ist nur, wer
selbständig ist, d.h. im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine
Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 I 2 HGB). Fehlt dieses Merkmal, so ist derjenige, der
für einen Unternehmer Geschäfte abschließt und vermittelt, als kaufmännischer
Angestellter (Handlungsgehilfe) und damit als Arbeitnehmer anzusehen (§ 84 II HGB).
Hingegen ist der sog. Untervertreter, der für einen H. selbständig Geschäfte
abschließt und vermittelt, echter Handelsvertreter (§ 84 III HGB). Ein H. kann zugleich
für mehrere Unternehmen tätig sein. Ist er jedoch nur für einen Unternehmer tätig
(sog. Ein-Firmenvertreter, § 92a I HGB), so wird er als arbeitnehmerähnliche Person wie
ein Arbeitnehmer behandelt, auch wenn er selbständig tätig ist, sofern seine
Monatsbezüge 1000 EUR nicht überschreiten (§ 5 III ArbGG). Der H. ist vom Kommissionär
und vom Handelsmakler zu unterscheiden. Sein Vertrag mit dem Unternehmer ist ein
Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Er ist formlos wirksam;
jedoch kann jeder Teil verlangen, daß der Vertragsinhalt und spätere Vereinbarungen
schriftlich abgefasst und unterzeichnet werden (§ 85 HGB). Im Regelfall ist der H.
lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, so daß die vermittelten Geschäfte
(meist Kauf- oder Werkverträge) erst vom Unternehmer mit dem Dritten (Kunden)
abgeschlossen werden. Ist der H. jedoch zum Abschluss der Geschäfte ermächtigt, so ist
hierfür die Vollmacht des Unternehmers notwendig. Diese gehört ihrem Wesen nach zur
Handlungsvollmacht. Auch der Vermittlungsvertreter gilt jedoch für die Entgegennahme von
gewissen Erklärungen, insbes. Mängelrügen, sowie gegenüber gutgläubigen Dritten als
zum Vertragsabschluß bevollmächtigt (§§ 91, 91a HGB). Im allgemeinen ist der H. für
den Verkauf tätig; er kann jedoch auch, sogar ausschließlich, mit dem Einkauf beauftragt
sein. Sonderregeln bestehen für den Bezirksvertreter, den Versicherungs – und
Bausparkassenvertreter sowie für den H. im Nebenberuf (§ 92b HGB).
Pflichten des H.: Er hat sich zu bemühen, für den Unternehmer Geschäfte zu
vermitteln oder abzuschließen, darf also nicht unter Verzicht auf Provision untätig
bleiben. Bei seiner Tätigkeit hat der H. das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§
86 I HGB). Seine Nachrichtspflicht erstreckt sich darauf, daß er über seine Tätigkeit
die erforderlichen Berichte geben, insbes. von jedem vermittelten und abgeschlossenen
Geschäft unverzüglich Mitteilung machen muss (§ 86 II HGB). Die Treuepflicht des H.
verbietet ihm i.d.R. auch, ohne besondere Absprache die Vertretung eines
Konkurrenzunternehmens zu übernehmen (Wettbewerbsverbot), ferner Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse preiszugeben oder später zu verwerten (§ 90 HGB). Was der H. aus
oder zur Durchführung seiner Tätigkeit für den Unternehmer erlangt, hat er
herauszugeben (§ 667 BGB, z.B. Muster, Gerätschaften). Haftungsmaßstab für alle
Pflichten ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 86 III HGB).
Rechte des H.: Als Entgelt für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf Provision für
alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf
seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die
er für Geschäfte der gleichen Art geworben hat (§ 87 I HGB; weiter für den
Bezirksvertreter). Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn das Geschäft erst nach
Beendigung des H.verhältnisses abgeschlossen worden ist, sofern der H. es vermittelt oder
so vorbereitet hat, daß der Abschluss vorwiegend auf seiner Tätigkeit beruht und das
Geschäft innerhalb angemessener Frist zustandekommt; ggfs. ist die Provision nach
Billigkeit zwischen dem alten und dem neuen H. aufzuteilen (§ 87 III HGB). Die Höhe der
Provision richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung; fehlt eine solche, so gilt der
übliche Provisionssatz als vereinbart (§ 87b I HGB). Die Provision ist fällig, sobald
und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I HGB). Der
Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, daß der Kunde seine Leistung nicht
erbringt, insbes. nicht zahlt (§ 87a II HGB). Führt der Unternehmer das Geschäft nicht
oder nicht ganz aus, wie es abgeschlossen ist, so entfällt der Provisionsanspruch nur,
wenn die Ausführung ohne Verschulden des Unternehmers unmöglich oder ihm nicht zuzumuten
ist, insbes. wegen eines wichtigen Grundes in der Person des Kunden (§ 87a III HGB). Der
H. hat weiter Anspruch auf die i.d.R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung (§
87c I HGB), ferner auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und
auf Mitteilung aller für den Provisionsanspruch wesentlichen Umstände (§ 87c II, III
HGB). Er kann verlangen, daß der Unternehmer ihm alle erforderlichen Nachrichten für
seine Tätigkeit gibt und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen, z.B. Muster,
Preislisten, zur Verfügung stellt (§ 86a HGB). Aufwendungsersatz (insbes. Reisespesen),
die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallen, erhält der H. nur, wenn es besonders
vereinbart oder handelsüblich ist. Für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gilt
eine Verjährungsfrist von 4 Jahren; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der
betreffende Anspruch fällig geworden ist (§ 88 HGB).
Der H.-Vertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde; wenn er auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, endet das Vertragsverhältnis durch
außerordentliche (fristlos mögliche) Kündigung aus wichtigem Grund (§ 89a HGB) oder
durch ordentliche, befristete Kündigung (§ 89 HGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist
steigt mit der Dauer des Vertragsverhältnisses (z.B. im ersten Jahr 1 Monat, nach dem
fünften Jahr 6 Monate, jeweils zum Schluss des Kalendermonats); bei einer vertraglichen
Vereinbarung können diese Fristen nur verlängert werden und müssen für beide Teile
gleich lang sein (§ 89 HGB). Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlangt der H.
unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB). Die
Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB) besteht fort. Eine Wettbewerbsabrede, die den H. in
seiner weiteren gewerblichen Tätigkeit beschränkt, ist unter den Voraussetzungen des §
90a HGB möglich (längstens 2 Jahre, nur gegen Karenzentschädigung).

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