Vollmacht

ist die durch Rechtsgeschäft erteilte
Vertretungsmacht (§ 166 II BGB); im Sprachgebrauch wird oftmals auch die V.urkunde als V.
bezeichnet. Über die Formen der Bevollmächtigung s.i.e. Stellvertretung. Die V. betrifft
die Ermächtigung zum Handeln im fremden Namen, also das Außenverhältnis zum
Geschäftspartner; sie ist scharf von dem ihr i.d.R. zugrundeliegenden Innenverhältnis
(meist Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) zu unterscheiden. Zum Handeln im eigenen
Namen Zustimmung, Genehmigung, Verfügung eines Nichtberechtigten. Die V. wird durch
einseitige Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden (Innenv.) oder gegenüber dem
von dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft betroffenen Dritten oder gegenüber der
Allgemeinheit (Außenv.) erteilt (§ 167 I BGB). Die V.erteilung bedarf grundsätzlich
nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die V. bezieht;
die V. kann daher regelmäßig auch durch schlüssiges Handeln – stillschweigend, z.B.
durch Beauftragung – erteilt werden (§ 167 II BGB); ausgenommen hiervon sind Fälle, in
denen durch die V.erteilung der V.geber bereits an das formbedürftige Geschäft gebunden
ist, z.B. bei einer unwiderruflichen V. zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrags
(Abschlussvollmacht). Da die V. (einseitiges) Rechtsgeschäft ist, finden die hierfür
geltenden allgemeinen Vorschriften, insbes. über Geschäftsfähigkeit des
Vollmachtgebers, Anfechtung von Willenserklärungen usw. entsprechende Anwendung. Die
Erteilung einer V.urkunde ist nicht erforderlich; der Gegner kann jedoch ein einseitiges,
empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft – z.B. Kündigung – durch den Vertreter ohne Vorlage
einer V.urkunde (Original) zurückweisen (§ 174 BGB). Man unterscheidet folgende Arten
von V.en: 1. Außen- und Innenvollmacht (s.o.); 2. je nach dem Umfang ihres
Wirkungskreises Spezialvollmacht (nur für ein bestimmtes Rechtsgeschäft),
Generalvollmacht (Vertretung auf allen Bereichen) sowie Gattungs- oder Artvollmacht (für
einen bestimmten Kreis von Geschäften, z.B. für eine Vermögensverwaltung); diese
Unterscheidung ist insbes. für die Handlungsvollmacht von Bedeutung (§ 54 HGB). 3.
Einzelvollmacht und Gesamtvollmacht (Stellvertretung); bei letzterer ist der
Bevollmächtigte nur im Zusammenwirken mit einem anderen vertretungsberechtigt; 4. Haupt-
und Untervollmacht. Eine weitere Übertragung der V. auf einen Unterbevollmächtigten
(Substitution) ist grundsätzlich nur mit Einverständnis des V.gebers zulässig (sonst
Vertretung ohne Vertretungsmacht); 5. über unwiderrufliche V., V. über den Tod hinaus
s.u.; 6. einen im Gesetz zum Schutz der am Rechtsverkehr Beteiligten genau geregelten
Umfang haben die Prokura, die Handlungsvollmacht sowie im Rechtsstreit die
Prozessvollmacht (s.i.e. dort); 7. Anscheins- und Duldungsvollmacht
(Rechtsscheinvollmacht). Bei diesen liegt – anders als bei der stillschweigend erteilten
V. (s.o.) – eine eigentliche V. nicht vor. Wer jedoch weiß, daß jemand als sein
angeblicher Vertreter auftritt und gegen dieses Handeln nicht einschreitet, muss sich im
Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf – insbes. bei
minder wichtigen Geschäften -, so behandeln lassen, als hätte er tatsächlich wirksam V.
erteilt (Duldungsvollmacht). Darüber hinaus hat die Rspr. aus dem Gedanken des
Vertrauensschutzes beim Rechtsschein ganz allgemein gefolgert, daß jemand das Handeln
eines angeblichen Vertreters gegen sich gelten lassen muss, das er zwar nicht kennt, aber
bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, so daß
der Geschäftsgegner auch hier nach Treu und Glauben auf eine wirksame V.erteilung
vertrauen darf ( Anscheinsvollmacht). Der Rechtsschein muss allerdings von einem voll
geschäftsfähigen Geschäftsherrn ausgehen. Ähnlich beim Überbringer einer Quittung und
beim Ladenangestellten.
Die V. ist grundsätzlich jederzeit (einseitig) frei widerruflich (§ 168 S. 2 BGB),
sofern der V.geber hierauf nicht verzichtet hat (auch stillschweigend, insbes. wenn die V.
auch im Interesse des Bevollmächtigten erteilt ist). Außer durch Widerruf erlischt die
V. durch Zeitablauf, Erledigung der Geschäfte, auf die sie sich bezieht, sowie insbes.
durch Erlöschen des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses (§ 168 S. 1 BGB). So
endet ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Dienstvertrag) und damit die V. oftmals durch
Kündigung, der Auftrag im Zweifel beim Tod des Beauftragten (§ 673 BGB). Da der Auftrag
und damit die V. jedoch im Zweifel nicht beim Tod des Auftraggebers erlöschen (§ 672
BGB), kann eine – unwiderrufliche und auch dem Erben gegenüber wirkende – V. vom V.geber
auch für die Zeit nach seinem Tod erteilt werden (V. über den Tod hinaus); die Form
einer Verfügung von Todes wegen ist nicht erforderlich. Trotz Erlöschens gilt aber die
V. als fortbestehend, wenn der Dritte das Erlöschen des Grundverhältnisses ohne
Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 169 BGB), ferner bei einer Außenv. (s.o.) oder einer
erteilten V.urkunde, die in der Hand eines Dritten ist, so lange, bis die V. in gleicher
Weise, wie sie erteilt wurde, widerrufen oder die V.urkunde zurückgegeben wird;
ausgenommen auch hier, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der
Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder fahrlässigerweise nicht kennt (§§ 170ff. BGB).
Nach Erlöschen der V. hat der Bevollmächtigte die V.urkunde zurückzugeben; ggf. kann
sie durch öffentliche Bekanntmachung für kraftlos erklärt werden (§§ 175, 176 BGB).

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