Treu und Glauben

Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem
beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Dies gilt zunächst für die Auslegung von
Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB).
Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß die Leistung in unzumutbarer Weise erbracht
wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch den Glauben des anderen Beteiligten an
einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede missbräuchliche Rechtsausübung
untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner Einrede des anderen Teils (früher:
Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt eine echte Begrenzung des
Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften – z.B. Verbot der
Sittenwidrigkeit und der Schikane – hinausgeht. So darf der Schuldner z.B. nicht zur
Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der Anpassung an veränderte
Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu unterlassen, was den Eintritt
des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot) usw. Aus T. u. G. ergeben sich
ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise Inhaltsänderungen der
geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung unzulässig, die gegen das
frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum proprium): So kann sich
nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder auf den Eintritt der
Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über den Eintritt der hierfür
maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich kann nach T. u. G. eine
Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund sofort wieder
zurückgegeben werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Wegen
seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im Schuldrecht,
sondern im gesamten Privatrecht (z.B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten
öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z.B. Fortführung eines Prozesses unzulässig,
wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des
Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom
Wegfall der Geschäftsgrundlage.

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