Formmangel

Im bürgerlichen Recht
herrscht der Grundsatz der Formfreiheit. Grundsätzlich kann eine Willenserklärung in
jeder beliebigen Form, die geeignet ist, den Empfänger zu erreichen, abgegeben werden.
Ein Rechtsgeschäft ist nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen oder vertraglichen
Regelung formbedürftig. Besteht eine solche Regelung nicht, kann der Erklärende frei
wählen, mit welchen Mitteln er seinen Willen äußern will. Das Bürgerliche Gesetzbuch
(BGB) unterscheidet die Schriftform, die öffentliche Beglaubigung eines Notars, die
notarielle Beurkundung und die Erklärung vor einer Behörde bzw. vor einem Notar.

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