Notarielle Beurkundung

Für bestimmte
Rechtsgeschäfte, insbesondere bei Kauf und Übereignung von Grundstücken (§§ 313 I,
873 II, 925 I 2 BGB) oder bei Schenkungen vorgesehene Formvorschrift. Der Notar bestätigt
im Gegensatz zur bloßen Beglaubigung nicht nur die Identität der Beteiligten, sondern
protokolliert schriftlich die abgegebenen Erklärungen nach einer entsprechenden Belehrung
der Beteiligten über die Tragweite und Bedeutung der Vereinbarung (vgl. §§ 8 ff., 17
BeurkG). Ergebnis ist eine öffentliche Urkunde.

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