Durchgriffshaftung

Wegen der rechtlichen
Selbständigkeit einer juristischen Person (Verein, AG, GmbH usw.) haften ihre Mitglieder
und Organe grundsätzlich nicht persönlich für deren vertragliche Schulden
(Beschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Eine D. auf die Person des Mitglieds,
Gesellschafters usw. findet nach der Rspr. (vgl. BGHZ 54, 222; 22, 226) nach dem Zweck der
Rechtsordnung aber ausnahmsweise dann statt, wenn die Berufung auf die förmliche
Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen
würde. Dies ist in bestimmten Einzelfällen für den Alleingesellschafter einer
Einmanngesellschaft, für die Muttergesellschaft, welche die handelnde Tochtergesellschaft
finanziell und wirtschaftlich (Gewinnabführung) völlig beherrscht, und ausnahmsweise
für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (wirtschaftliche Beherrschung genügt
noch nicht) bejaht worden.

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