Handlungsvollmacht

ist eine besondere Art der
Vollmacht. Sie kann durch jeden Kaufmann, für ihn auch durch einen Prokuristen (Prokura),
erteilt werden. Die Erteilung der H. kann stillschweigend (sog. Duldungsvollmacht)
geschehen; sie kann auch als Scheinvollmacht fingiert werden. Die H. wird nicht ins
Handelsregister eingetragen. Der Umfang der H. kann vom Vollmachtgeber beliebig bestimmt,
insbes. auf einzelne oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen (z.B.
bis zu einem bestimmten Geldbetrag) beschränkt werden. Zugunsten gutgläubiger Dritter
wird jedoch, wenn H. erteilt ist, vermutet, daß sie sich auf solche Rechtsgeschäfte und
Rechtshandlungen erstreckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die
Vornahme derartiger Geschäfte für gewöhnlich mit sich bringen (§ 54 I, III HGB); dies
gilt jedoch nicht für Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Eingehung von
Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahme und Prozessführung (§ 54 II HGB). Der
Handlungsbevollmächtigte hat, wenn er in Vertretung handelt, einen Zusatz anzufügen, der
das Vollmachtsverhältnis ausdrückt (z.B. "i.V."), aber nicht eine Prokura
andeuten darf. Die H. erlischt nach den allgemein für die Vollmacht geltenden
Grundsätzen. Die Eigenschaft als Handlungsbevollmächtigter erwirbt der Handlungsgehilfe
allein durch die Erteilung der H. ohne Rücksicht darauf, ob er ausdrücklich zum
"Handlungsbevollmächtigten" bestellt wird.

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