Handelsmakler

(-mäkler) ist ein Makler
(Mäklervertrag), der gewerbsmäßig Geschäfte vermittelt, die Gegenstand des
Handelsverkehrs sind, insbes. Waren, Wertpapiere, Versicherungen (§ 93 HGB). Der H. ist
Kaufmann (§ 1 II Nr. 7 HGB). Besondere Arten des H. sind der Börsenmakler, der
Schiffsmakler und der Versicherungsmakler. Nicht H. ist der Grundstücksmakler, der aber
vielfach Vollkaufmann auf Grund seiner Eintragung im Handelsregister ist. Im Gegensatz zum
allgemeinen sog. Zivilmakler ist die Tätigkeit des H. allein auf die Vermittlung von
Geschäften ausgerichtet. Der H. vertritt i.d.R. nicht einseitig eine Partei, sondern
beide Vertragsparteien. Er ist insoweit zur Neutralität verpflichtet. Dient der H. nur
einer Partei, so hat er das der anderen gegenüber kenntlich zu machen. Nach dem Abschluss
des Geschäfts hat der H. eine Schlussnote zu erstellen (§ 94 HGB). Der H. ist ferner
verpflichtet, ein Tagebuch zu führen, in das er alle abgeschlossenen Geschäfte einträgt
(§§ 100-103 HGB). Für die Vermittlung erhält er auch ohne besondere Vereinbarung
Provision (§ 354 HGB), und zwar mangels besonderer Vereinbarung oder abweichenden
Ortsgebrauchs von jeder Vertragspartei zur Hälfte (§ 99 HGB). Die Provision wird
vielfach auch Courtage oder Maklergebühr genannt.

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