Mäklervertrag

Der M. ist ein
gegenseitiger Vertrag, durch den jemand für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrags (Nachweismäkler) oder für die Vermittlung eines Vertrags
(Vermittlungsmäkler) einen Mäklerlohn verspricht (§ 652 BGB). Die Vorschriften über
den M. gelten grundsätzlich für alle zu vermittelnden Verträge, insbes. für
Grundstücksgeschäfte (Grundstücksmakler); Sonderbestimmungen enthalten §§ 93ff. HGB
für den Handelsmakler (Vermittlung von Waren) sowie Art. 9 des Ges. vom 4. 11. 1971
(BGBl. I 1745) für die Wohnungsvermittlung. Voraussetzung für das Entstehen der
Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten, hilfsweise der üblichen
Vergütung ist, daß der Vertrag infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Mäklers
(Kausalität; Mitverursachung genügt) formgültig zustande kommt; eine Verpflichtung zum
Ersatz von Aufwendungen des Mäklers, auch bei Nichtzustandekommen des vermittelten
Geschäfts, besteht nur, wenn dies besonders vereinbart ist. Dies gilt auch für die sog.
Vorkenntnisklausel, d.h. die Vereinbarung, daß ein nachgewiesenes Objekt als unbekannt
gilt, falls der Auftraggeber nicht innerhalb bestimmter Frist widerspricht. (Eine
gesetzliche Neuregelung – insbes. zwingender Grundsatz des Erfolgshonorars, kein Anspruch
auf Vergütung bei wirtschaftlicher Verflechtung des Mäklers mit einer Partei – ist im
Interesse des Kundenschutzes geplant.) Der Mäkler ist regelmäßig nicht zum Tätigwerden
verpflichtet, wie andererseits der Auftraggeber grundsätzlich jederzeit vom M.
zurücktreten, den vom Mäkler vermittelten Vertrag nicht abschließen, selbst einen
Interessenten für das Objekt finden kann usw. Ist dem Mäkler jedoch Alleinauftrag
erteilt, d.h. ihm der Vertragsabschluß für bestimmte Zeit fest und ausschließlich an
die Hand gegeben worden, so trifft ihn eine Verpflichtung zum Tätigwerden (sog.
Maklerdienstvertrag; auch kann ein Erfolg – z.B. bestimmte Finanzierung – geschuldet sein,
sog. Maklerwerkvertrag; hierzu BGH WM 1988, 221); andererseits wird der Auftraggeber
schadensersatzpflichtig, wenn er den Alleinauftrag verletzt (im Zweifel aber noch nicht
durch ein Eigengeschäft des Auftraggebers). Der Anspruch auf Mäklerlohn ist
ausgeschlossen, wenn der Mäkler treuwidrig auch für den Vertragsgegner tätig geworden
ist (§ 654 BGB; s. aber Handelsmakler). Dem M. unterliegt auch die gewerbsmäßige
Heiratsvermittlung. Die Tätigkeit der Mäkler auf dem Gebiet der Stellenvermittlung ist
durch das Monopol der Arbeitsämter für die Arbeitsvermittlung praktisch weggefallen.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*