Pfandleiher

ist, wer gewerbsmäßig
Gelddarlehen gegen Faustpfand (Pfandrecht) zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und
Kosten gewährt (s.a. § 2 I Nr. 8 KWG). Der Pf. bedarf nach § 34 GewO einer Erlaubnis,
auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht einer der in § 34 I
genannten Versagungsgründe (Fehlen der Zuverlässigkeit oder der erforderlichen Mittel)
vorliegt. Bei Abschluss des Vertrags (Darlehen); wird jeweils ein Leihschein (Pfandschein)
ausgestellt, aus dem Darlehenszinsen und -kosten, Leihfrist, Verfallzeit und
Verwertungsrecht am Pfand ersichtlich sind.
Befugnisse und Verpflichtungen bei Ausübung des Gewerbes regelt die PfandleiherVO i.d.F.
vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1334) m.spät. Änd., u.a. Anzeige- und Buchführungspflicht,
Pfandschein, Aufbewahrung, Versicherung und Verwertung des Pfandes, Vergütung. Nur für
öffentlich-rechtliche Pfandleihanstalten bestehen teilweise noch landesrechtliche
Vorschriften, die außer dem Geschäftsbetrieb auch die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet
des Zivilrechts regeln (Art. 94 EGBGB) und vielfach ein sog. Lösungsrecht vorsehen.
Zuwiderhandlungen der Pf. gegen die Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet
(§§ 144 I Nr. 1e, II Nr. 1 GewO). Zur Rücknahme der Erlaubnis s. § 53 II GewO. Die
gewerbsmäßige Gewährung von Gelddarlehen gegen andere Sicherheiten ( Grundpfandrechte,
Sicherungsübereignung, Sicherungszession) bedarf i.d.R. als Bankgeschäft einer Erlaubnis
nach § 32 KWG.

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