Buchführungspflicht

Laufende, systematische, in
Geldeinheiten vorgenommene Dokumentation von Geschäftsvorfällen anhand der zugrunde
liegenden Belege. Nach § 238 I HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen
und hierbei die GoB zu beachten. Ausgenommen hiervon sind nur die sog. Nichtkaufleute. Die
Buchführung dient vor allem der Selbstinformation des Unternehmens, der
Rechenschaftslegung gegenüber den Gesellschaftern, dem Gläubigerschutz sowie generell
als Beweismittel. Darüber hinaus dient sie dem Nachweis der Besteuerungsgrundlagen. §
140 AO bestimmt, dass jeder, der nach anderen Gesetzen (z. B. HGB) als den Steuergesetzen
zur Buchführung verpflichtet ist, diese auch im Interesse der Besteuerung durchführen
muss. (= sog. Allgemeine Buchführungspflicht) Zusätzlich besteht nach § 141 AO,
unabhängig von der Kaufmannseigenschaft im Interesse der Gleichmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung, eine sog. Besondere Buchführungspflicht für
Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, die eines der folgenden Größenmerkmale
überschreiten:

  • Umsatz von mehr als 260.000 EUR (bis VZ 2001: 500.000 DM) im Kalenderjahr oder
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert
    von mehr als 20.500 EUR (bis VZ 2001: 40.000 DM) oder
  •  ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 25.000 EUR (bis VZ 2001: 48.000 DM) im
    Wirtschaftsjahr oder
  • ein Gewinn aus Land- oder Forstwirtschaft von mehr als 25.000 EUR (bis VZ 2001: 48.000
    DM) im Kalenderjahr.

Die gesetzlichen Bestimmungen schreiben kein bestimmtes Buchführungsverfahren vor,
allerdings werden bestimmte Mindestanforderungen an die Art und Weise der Aufzeichnungen
gestellt.
Als Buchführungssystem kommen die einfache Buchführung und die doppelte Buchführung
in Frage. Die einfachen Buchführung ist weitgehend auf die Erfassung von
Zahlungsvorgängen beschränkt. Daher ist aus der einfachen Buchführung weder eine Bilanz
noch eine Gewinn- und Verlustrechnung ableitbar. Die Bilanz wird im wesentlichen aus der
Inventur entwickelt. Die Erfolgsermittlung geschieht im Wege eines Vermögensvergleichs.
In der Wirtschaftspraxis wird heute fast ausschließlich die doppelte Buchführung
verwendet, bei der jeder Geschäftsvorfall sowohl als Soll- als auch als Haben-Buchung
erfasst wird. Darüber hinaus werden die Geschäftsvorfälle nicht nur chronologisch,
sondern auch nach sachlichen Ordnungskriterien auf sog. Sachkonten im Hauptbuch erfasst.
Der Gesetzgeber schreibt für die Buchhaltung – im Gegensatz zum Jahresabschluss
keine bestimmte Währung vor, sie könnte daher jederzeit auch in Euro geführt werden.

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