Buchführungspflicht: Auskunft und Nachschau

Buchführungspflicht: Auskunft und Nachschau

Die gewerberechtliche Buchführungspflicht soll eine bessere Überwachung der Gewerbebetriebe ermöglichen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Buchführungspflichten aufgrund des Handels- oder Steuerrechts. Die gewerberechtliche Buchführungspflicht soll den Behörden einen umfassenden Einblick in die Geschäftstätigkeit der Unternehmung ermöglichen. Grund zur Beanstandung der Buchführungspflicht ist daher dann gegeben, wenn sie keine hinreichende und übersichtliche Auskunft gibt (z.B. Verwendung von Schmierzetteln).

Auskunft bedeutet die Beantwortung der im Einzelfall gestellten Fragen, nicht dagegen eine beständige Benachrichtigungspflicht der Behörden. Die Verpflichtung, schriftlich Auskunft zu erteilen, umfasst die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.

Eine missbräuchliche Ausübung dieses Rechts der Verwaltungsbehörde ist nicht statthaft. es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Recht zur Nachschau umfasst die Verpflichtung, der zur Nachschau zuständigen Behörde den Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen vorzulegen. Nach Möglichkeit soll die Nachschau nicht in Anwesenheit Dritter durchgeführt werden. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, die Vorlage der Geschäftsunterlagen in der Behörde zu verlangen.

Ähnliche Verpflichtungen, wie sie sich aus landesrechtlichen Verordnungen ergeben, bestehen

  • nach der Pfandleiherverordnung,
  • nach der VO über das Bewachungsgewerbe,
  • nach den Versteigerervorschriften
  • der Makler- und Bauträger VO.

Auch hier gilt, dass die Nachschau der Gewerbeüberwachung und nicht ohne weiteres der Aufklärung strafbarer Handlungen Dritter dient. Das BVerwG (GewArch, 71 Seite 153) hat ausgeführt, es sei bedenklich „ohne konkrete Anhaltspunkte und ohne bestehenden Zweifel an der ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, alle Aufzeichnungen eines Gebrauchtwarenhändlers anhand allgemeiner Listen als gestohlen gemeldeter Sachen fortlaufend und in kürzesten Abständen darauf zu überprüfen, ob vielleicht einer dieser Gegenstände von ihm angekauft wurde. Anders liegen die Verhältnisse, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gebrauchtwarenhändler gestohlene Gegenstände angekauft haben könnte; dann liegt es im Rahmen der Überwachung nachzuprüfen, ob dies der Fall ist und ob der gewerbetreibende hierbei seine Pflichten zur ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verletzt hat“.

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