Nachschau

ist ein Mittel der
Steueraufsicht. Amtsträger der Finanzbehörde sind berechtigt, Grundstücke und Räume
sowie Schiffe und Fahrzeuge von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender
Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um
Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung
erheblich sein können (§ 210 I AO). Bei der Verdachtsnachschau (§ 210 II AO)
unterliegen alle Grundstücke und Räume sowie Schiffe und andere Fahrzeuge ohne zeitliche
Einschränkung der N., wenn z.B. Verdacht besteht, daß sich in ihnen Schmuggelwaren oder
unversteuerte Waren befinden. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und
Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig. Ein Übergang von der N. zu
einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) ist möglich (§ 210 IV
AO).

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