Inventur

Jeder Kaufmann ist
verpflichtet, zu Gewerbebeginn und am Ende eines Geschäftsjahres ein Inventar
aufzustellen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Bestandsverzeichnis, in dem alle
Vermögensgegenstände und Schulden einzeln aufgeführt sind. Um das Verzeichnis
aufstellen zu können, müssen zuvor die entsprechenden Bestände aufgenommen werden.
Diese vollständige und richtige Bestandserfassung ist die Durchführung einer Inventur.
Außer zu Beginn eines Handelsgewerbes müssen Kaufleute sie zum Schluss eines jeden
Geschäftsjahres aufstellen. Das schreibt § 240 I und II HGB vor.

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