Aufrechnung

Aufrechnung ist die
wechselseitige Tilgung zweier Forderungen, die sich gegenüberstehen, durch Verrechnung.
Sie ist entweder durch Aufrechnungsvertrag oder durch einseitige empfangsbedürftige
Willenserklärung eines Schuldners, der zugleich Gläubiger ist, möglich. Aufzurechnen
ist gegen die Nettolohnforderung; der Arbeitgeber bleibt zur Abführung der öffentlichen
Abgaben verpflichtet.

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