Arbeitsverhältnis, befristetes

Der Arbeitgeber erhält
durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Möglichkeit, kurzfristig auf
Arbeitskräftebedarf zu reagieren. Für den Arbeitnehmer birgt dies jedoch die Gefahr,
dass Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden. Aus diesem Grund wurde die
Zulässigkeit von Befristungen schon früher von Seiten der Rechtsprechung und durch das
Beschäftigungsförderungsgesetz eingeschränkt. Seit dem 1.1.2001 wird die Befristung
durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) umfassend geregelt.

Eine Befristung ist zwar nach wie vor zulässig, aber unter strengeren Bedingungen als
bisher. So ist z.B. eine Befristung ohne sachlichen Grund nicht mehr zulässig, wenn schon
vorher ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Zu beachten ist bei der Vereinbarung von Befristungen, dass Befristungen schriftlich
vereinbart werden müssen (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

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