Kinderfreibetrag

Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums und des Betreuungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.

Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht in intakter Ehe lebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Betreuungsfreibetrag erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Betreuungsfreibetrags. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Betreuungsfreibetrags des anderen Elternteils beantragen, wenn das Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.

Der Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM wird einem alleinstehenden unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, wenn er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist, gleichgültig, ob mit Haupt- oder Nebenwohnung.

Sind Kinder während des ganzen Kalenderjahres bei beiden Elternteilen gemeldet und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Haushaltsfreibetrag, so werden die Kinder für den Abzug des Haushaltsfreibetrags der Mutter zugeordnet oder mit deren Zustimmung dem Vater. Mehrere gemeinsame Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, können nur einheitlich der Mutter oder dem Vater zugeordnet werden.

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