Betriebsausgaben

Diejenigen Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlasst sind, zählen im Sinne der steuerlichen Gewinnermittlung
zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Für ihre Abzugsfähigkeit kommt es nicht darauf
an, ob sie notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Es obliegt dem Betriebsinhaber
festzulegen, welche Aufwendungen er für den Betrieb bzw. im beruflichen Interesse für
erforderlich hält. Das Finanzamt überprüft die Aufwendungen grundsätzlich nicht ihrer
Höhe nach oder auf ihre kaufmännische Notwendigkeit hin. Bestimmte einzelgesetzlich
geregelte Betriebsausgaben dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

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