Beide sind eine Art des
 Glücksspiels, weil über Gewinn und Verlust der Zufall entscheidet. Doch wird die L. nach
 einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz mit der Aussicht auf bestimmte
 Geldgewinne veranstaltet; bei der A. besteht der Gewinn nicht in Geld, sondern in
 Gegenständen (z.B. Tombola). Ein Lotterievertrag ist auch gegeben bei Veranstaltung von
 "Rennwetten" bei Pferderennen (Totalisator), bei Teilnahme am Zahlenlotto und
 Fußballtoto u. dgl. Nach § 286 StGB ist die behördlich nicht genehmigte öffentliche
 Veranstaltung einer L. oder A. strafbar (also nicht z.B. Veranstalten einer Tombola in
 geschlossener Gesellschaft, ebensowenig die bloße Teilnahme an der L. oder A.). Die
 staatliche Genehmigung richtet sich nach der LotterieVO vom 6. 3. 1937 (RGBl. I 283), die
 in einigen Ländern durch Sonderbestimmungen ersetzt ist (Zusammenstellg. b.
 Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., Rn. 1 zu § 286). S. ferner Spielbanken, Spiele,
 Spielgeräte und insbes. für Wetten beim Buchmacher: Rennwett- und Lotteriegesetz. Durch
 Spielvertrag, also auch durch den auf L. oder A. gerichteten Vertrag, wird nur eine sog.
 unvollkommene Verbindlichkeit begründet (Naturalobligation). Diese berechtigt den
 Gläubiger nicht, die Forderung einzuklagen; doch kann der Schuldner das gleichwohl
 Geleistete nicht zurückverlangen (§ 762 BGB). Ist die L. oder A. behördlich genehmigt,
 entstehen durch den Vertrag echte Verbindlichkeiten (§ 763 BGB).

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