waren im deutschen Mittelalter
 Körperschaften, in denen die Handwerker eines Gewerbezweiges in den Städten
 zusammengeschlossen waren. Ursprünglich waren sie zugleich religiöse Bruderschaften,
 beschränkten ihre Aufgaben aber mit der Zeit auf die ständerechtliche Betätigung. Juden
 durften den Z. nicht angehören. Die Verfassung der Z. und die Berufsausübung ihrer
 Mitglieder waren in den Zunftordnungen eingehend geregelt; es herrschte Zunftzwang, der
 die Ausübung des Handwerks unter Ausschaltung unerwünschten Wettbewerbs ermöglichte.
 Die Z. standen zunächst unter der Kontrolle des Stadtherrn oder Stadtrats, gelangten aber
 später zur Selbstverwaltung und eigenen Gerichtsbarkeit. Seit dem 14. Jh. konnten sie mit
 der zunehmenden Blüte des Handwerks in den Stadträten, die sich bis dahin
 ausschließlich aus Patriziern zusammensetzten, steigenden Einfluss gewinnen. Andererseits
 führte der hermetische Abschluss der Z. von allen äußeren Einflüssen und ihr starres
 Festhalten an überlieferten Rechten und Bräuchen zu einer inneren Stagnation, hinderten
 den volkswirtschaftlichen Wettbewerb und hatten Kämpfe mit den aufbegehrenden Gesellen
 zur Folge, die in ihrer Rechtsstellung stark eingeschränkt waren. Diese wirtschaftlich
 und sozial in hohem Maße nachteiligen Auswirkungen des Zunftrechts fanden erst mit der
 Aufhebung der Zunftverfassung im 19. Jh. (insbes. durch die GewerbeO von 1869) ihr Ende.

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