Der Arbeitgeber ist auch aufgrund seiner  dem Arbeitnehmer gegenüber zur
 ordnungsgemäßen Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet. Unterlässt er
 schuldhaft die Abführung, so ist er schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann im Verlust
 oder in der Minderung des Rentenanspruchs oder in der Notwendigkeit bestehen, eigene
 Mittel aufzuwenden, weil infolge nicht ordnungsgemäßer Abführung der Beiträge die
 versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Maßnahmen zur Erhaltung,
 Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht erfüllt sind.
 Der Arbeitgeber hat sowohl die einbehaltene als auch die von ihm übernommene Lohn- und
 Kirchensteuer an das Finanzamt der
 oder an eine andere von der obersten Finanzbehörde des Landes bestimmte Kasse anzumelden
 und abzuführen (
 Die Beiträge für kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige
 Beschäftigte hat der
 in einem Betrag (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die Krankenkasse abzuführen, bei
 der der
 versichert ist. Dies gilt auch für die Beiträge für  und zur Berufsausbildung Beschäftigte
 ohne Arbeitsentgelt, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der
 Versicherungspflicht unterliegen, in der Kranken- und Pflegeversicherung allerdings
 entweder in der besonderen Praktikantenversicherung versichert oder familienversichert
 sind. Für Beschäftigte, die bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sind (z.B.
 privat krankenversicherte Arbeitnehmer), ist für den Einzug der Renten- und
 Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Krankenkasse zuständig, die der Arbeitgeber
 gewählt hat (§ 28i Abs.1 Satz 2
 SGB IV
 Für die Personen, die auf Antrag rentenversicherungspflichtig sind (), werden die Beiträge unmittelbar
 an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt (
 Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechung und Arbeitsstätten in den
 Zuständigkeitsbereichen mehrerer Ortskrankenkassen können beim AOK-Bundesverband oder,
 falls sich die Arbeitsstätten nicht über das Zuständigkeitsgebiet einer AOK erstrecken,
 bei dieser AOK beantragen, dass sie für alle AOK-versicherten Arbeitnehmer die
 Beitragsnachweise und auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an den AOK-Bundesverband
 bzw. die für den Sitz der Arbeitsstätte zuständigen AOK zahlen. Diese Regelung gilt
 auch für Versicherte der Innungskrankenkassen. Hier ist der Beitragsnachweis dann an den
 IKK-Bundesverband oder die zuständige Innungskrankenkasse zu senden und auch die
 Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind dorthin zu zahlen (

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