Aktionär

Der
Inhaber von Aktien wird als Aktionär bezeichnet. Er besitzt bestimmte
Mitgliedschaftsrechte, die im Aktiengesetz im einzelnen geregelt sind. Zu seinen
wichtigsten Rechten zählen das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung, das
Stimmrecht und bestimmte Auskunftsrechte. Der Aktionär hat ferner Anspruch auf einen
Anteil am Unternehmensgewinn, soweit dieser nicht nach Gesetz, Satzung (z.B. Pflicht zur
Rücklagenbildung) oder durch HV-Beschluss von der Verteilung auf die Aktionäre
ausgeschlossen ist. Einen direkten Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
hat der Aktionär nicht. Er kann aber über bestimmte Fragen der Geschäftsführung vom
Vorstand zu einer Mitentscheidung in der HV aufgefordert werden. Seine Mitgliedschaft
erwirbt er durch Zeichnung oder Kauf der Aktien, durch Verkauf seiner Anteile gibt er sie
auf. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet nur seine Einlage.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*