Angstklausel lautet ein
Vermerk, durch den der Aussteller des Wechsels seine Haftung für die Annahme und der
Indossant (Aussteller eines Wechsels) seine Haftung für die Annahme und Zahlung
ausschließen (so genannte sine obligo, Art.9 II WG, Art. 15 I WG).
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