Eine während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses gemachte patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die entweder
maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht oder aus der dem
Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden ist (sog. Diensterfindung ), hat
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu melden (§ 5 ArbnErfG). Fertig ist eine Erfindung,
wenn die ihr zugrunde liegende Lehre technisch ausführbar ist, wenn also der
Durchschnittsfachmann nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg arbeiten kann. Es ist
nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber von der Erfindung Kenntnis genommen hat oder dass
sie bereits fabrikationsreif ist. Ob der Arbeitnehmer die Erfindung während seiner
Dienststunden oder während seiner Freizeit oder im Urlaub gemacht hat, ist unerheblich.
Die sog. freien Erfindungen (vgl. § 4 Abs. 3 ArbnErfG) müssen dem Arbeitgeber gem. § 18
ArbnErfG mitgeteilt und dem Arbeitgeber angeboten werden, wenn die Erfindung in den
Arbeitsbereich des Arbeitnehmers fällt (§ 19 ArbnErfG).
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