Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht oder nur mit der Gefahr einer gesundheitlichen
Verschlechterung, fähig ist, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu
verrichten (BAG, Urteil v. 21.1.1992, 5 AZR 37/91 ; Reinecke, DB 1998 S. 130). Sie ist zu
unterscheiden von der Erwerbsunfähigkeit. Der wichtigste Fall ist die den
Entgeltfortzahlungsanspruch begründende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (§ 3
EFZG). Krankheit ist ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der einer
Heilbehandlung bedarf. Art und Ursache der Erkrankung sind ohne Bedeutung (BAG, Urteil v.
26.7.1989, 5 AZR 301/88 ; Veranlagungen oder Geburtsfehler; BAG, Urteil v. 5.4.1976, 5 AZR
397/75 , AP Nr. 40 zu § 1 LohnFG; BAG, Urteil v. 13.12.1990, 2 AZR 336/90 , EzA § 1
KSchG Krankheit Nr. 33: Ansteckung, Berufskrankheiten; BAG, Urteil v. 1.6.1983, 5 AZR
536/80 , AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG: Ausfälle infolge Alkoholabhängigkeit; BAG, Urteil v.
11.11.1987, 5 AZR 497/86 , NZA 1988 S. 197: Drogen- oder Nikotinsucht; BGH, Urteil v.
17.12.1986, IVa ZR 78/85 : behebbare Sterilität).

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