Arbeitszimmer

Das Jahressteuergesetz 1996
hat die Absetzungsmöglichkeiten für ein häusliches Arbeitszimmer erheblich verringert.
Wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % beträgt
oder für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur
Verfügung steht, können Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe bis zu 1.250 EUR
(bis VZ 2001: 2.400 DM) abgezogen werden. Nur Arbeitszimmer, die einem Büro oder einer
Betriebsstätte gleichen, können auch in Zukunft steuerlich in vollem Umfang
berücksichtigt werden. Das Zimmer muss dann der Mittelpunkt der gesamten beruflichen bzw.
betrieblichen Tätigkeit sein.

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