Betriebstätte

Nach § 12 AO ist die
Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines
Unternehmens dient.

  • die Stätte der Geschäftsleitung
  • Zweigniederlassungen
  • Geschäftsstellen
  • Fabrikations- oder Werkstätten
  • Warenlager
  • Ein- oder Verkaufsstellen
  • Bergwerke, Steinbrüche oder andere Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen
  • Bauausführungen oder Montagen, wenn diese länger als 6 Monate dauern
  • Betriebsstätte im lohnsteuerrechtlichen Sinn ist der Betrieb oder Teil des
    Betriebs des Arbeitgebers, in dem der
  • maßgebende Arbeitslohn für den Lohnsteuerabzug ermittelt wird.

Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht im Betrieb oder in einem Teil des Betriebs des
Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt
der geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland.
Wird der maßgebende Arbeitslohn in einzelnen Zweigniederlassungen ermittelt ,ist die
einzelne Zweigniederlassung Betriebsstätte im lohnsteuerrechtlichen Sinn, d.h. dass jede
einzelne Zweigniederlassung die Lohnsteuer an das für sie zuständige
Betriebstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen hat.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*