Zweigniederlassung

ist die Niederlassung eines Kaufmanns, von
der aus Handelsgeschäfte z.T. selbständig, z.T. unselbständig ausgeführt werden. Die
Z. hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; sie ist räumlich von der Hauptniederlassung
und von anderen Z.en getrennt; ihr Geschäftsbetrieb muss auf Dauer eingerichtet sein; es
werden von ihr aus ähnliche oder gleichartige Geschäfte wie die der Hauptniederlassung
selbständig getätigt; der Leiter der Z. muss mit einer Prokura oder einer
Handlungsvollmacht ausgestattet sein; die Z. führt die Firma des Unternehmens mit einem
besonderen Zusatz. Eine Z. kann am selben Ort mehrere räumlich getrennte Geschäftslokale
haben (z.B. Banken); in einem solchen Fall spricht man von Zweigstellen einer Z. Die
Errichtung und Aufhebung einer Z. ist im Handelsregister beim Gericht der
Hauptniederlassung einzutragen. Danach wird die Z. auch im Handelsregister des für sie
zuständigen Gerichts eingetragen. Befindet sich die Hauptniederlassung im Ausland, so
haben alle eine inländische Z. betreffenden Anmeldungen und Eintragungen beim Gericht der
Z. zu erfolgen (§§ 13ff., d HGB).

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*