Ausbildungsfreibetrag

Wenn Sie Aufwendungen,
(z.B. für Lehrmaterial, Fahrtkosten des Kindes oder für Unterkunftskosten) für die
Berufsausbildung eines Kindes, für das Sie tatsächlich Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag erhalten, leisten müssen, steht Ihnen auf Antrag ein
Ausbildungsfreibetrag zu. Beim Ausbildungsfreibetrag handelt es sich um einen vom Gesetz
festgelegten Freibetrag, der unabhängig von der Höhe der aufgewendeten Kosten
berücksichtigt werden kann. Die Aufwendungen müssen lediglich entstanden sein – wovon
man im Normalfall ausgehen kann – und dem Finanzamt gegenüber nicht nachgewiesen werden.
Grundvoraussetzung für den Abzug des Freibetrages ist, dass Sie für das Kind
tatsächlich einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, ganz oder zumindest
anteilig, wenn das Kind im Ausland lebt. Im letzteren Fall wird dann auch der
Ausbildungsfreibetrag nur anteilig gewährt.

Ab 2002 wird der Ausbildungsfreibetrag nur noch für volljährige Kinder gewährt, die
sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind. Diese Änderung
erfolgt wegen des ab dann gewährten höheren Kinderfreibetrags und des neuen
einheitlichen "Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung" eines
Kindes. 

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