Ausbildungsverhältnis

Das Recht der
Berufsausbildung ist im Berufsbildungsgesetz von 1969 (BBiG) geregelt. Ob der
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne
ist, kann dahinstehen. Nach § 3 Abs. 2 BBiG sind jedenfalls die für den Arbeitsvertrag
geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen
und dem Zweck des Berufsausbildungsvertrages und aus dem Berufsbildungsgesetz nichts
anderes ergibt. 

Im Vordergrund des Berufsausbildungsvertrages steht jedenfalls die Ausbildungs- und
Erziehungspflicht des Ausbildenden und die Lernpflicht des Auszubildenden. 

Nach § 3 Abs. 1 BBiG hat derjenige, der einen anderen zur Berufsausbildung einstellt, mit
dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. 

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*