Ausfuhr

Die Umsatzsteuer wird
international nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, d.h., eine Ware wird grundsätzlich
mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslands belastet, also des Landes, in das die Ware
gelangt oder in dem die Ware verbraucht wird. Deshalb wird bei der Einfuhr eines
Gegenstands die Umsatzsteuer des Bestimmungslands erhoben und bei der Ausfuhr die Ware von
der Umsatzsteuer des Ausfuhrlands entlastet. Durch diese Be- und Entlastung wird erreicht,
dass eine Ware allein mit der jeweiligen inländischen Umsatzsteuer belastet ist; damit
werden umsatzsteuerliche Wettbewerbsnachteile im grenzüberschreitenden Warenverkehr
vermieden.

Eine von inländischer Umsatzsteuer entlastete Ausfuhr von Waren wird im System der
Mehrwertsteuer dadurch erreicht, dass

  • einerseits die auf die Herstellung der Ware und auf die der
    Ausfuhr vorausgegangenen Absatzphasen entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen
    wird und

  • andererseits entweder auf die Ausfuhr selbst keine
    Umsatzsteuer erhoben wird oder für die Ausfuhr anfallende Umsatzsteuer ebenfalls als
    Vorsteuer abgezogen wird.

    Das geltende deutsche Umsatzsteuerrecht eröffnet beide
    Alternativen und bietet die folgenden Regelungen an, um die von inländischer Umsatzsteuer
    entlastete Ausfuhr von Gegenständen zu ermöglichen:. Abzug der bei einer Lieferung ins
    Ausland anfallenden Umsatzsteuer,

  • Steuerbefreiung von Lohnveredelungen an Gegenständen der
    Ausfuhr,

  • Nichtbesteuerung von Ausfuhren, denen keine im Inland
    bewirkte Lieferung zugrunde liegt.

    Gleichgültig, welcher von diesen Wegen, die auch
    nebeneinander in Betracht kommen, beschritten wird, um den Vorgang der Ausfuhr selbst
    nicht mit inländischer Umsatzsteuer zu belasten, kann der ausführende Unternehmer
    daneben stets die dem Gegenstand der Ausfuhr zuzurechnenden Vorsteuern abziehen und
    dadurch eine praktisch vollständige Entlastung von inländischer Umsatzsteuer
    herbeiführen.

    Seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes ist der innergemeinschaftliche
    Warenverkehr vollkommen neu geregelt und von den Umsatzsteuerbestimmungen der Ein- und
    Ausfuhr ausgenommen worden. Der Begriff der Ausfuhr wird nur noch für Lieferungen in das
    Drittlandsgebiet verwendet. Umsatzsteuerbare Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten
    werden als "innergemeinschaftliche Lieferungen" bezeichnet.

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