Einfuhr

aus den Mitgliedstaaten der
EG (EG-Binnenhandel) ist im Grundsatz keinerlei verfahrensrechtlichen oder sonstigen
Beschränkungen unterworfen; das Verfahren der E.-abfertigung nach §§ 27ff. AWV dient
insoweit nur der Kontrolle der tatbestandlichen Voraussetzungen einer genehmigungsfreien
E. Die materielle Regelung der E. aus Drittländern ist außer bei vorbehaltenen
Bereichen, vor allem Kriegswaffen (Art. 223 Ib EWGV) primär Sache der gemeinschaftlichen
Handelspolitik (s. dort auch wegen Beschränkungen), bei fehlender
gemeinschaftsrechtlicher Regelung können die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der
Cassisformel in beschränktem Umfang Regelungen treffen. Verfahrensrechtlich werden die
Beschränkungen gewährleistet durch das gemeinschaftsrechtliche Einfuhrdokument (nach
deutscher Terminologie "Einfuhrerklärung"). Wegen des innerstaatlichen Vollzugs
vgl. § 28a AWV. Danach sind für die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen
Abstempelungen die Bundesämter, für die Einfuhrerklärungen die jeweiligen Zollämter
zuständig. Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Produkten ist durch die
gemeinschaftsrechtliche Einfuhrlizenz auch verfahrensrechtlich vereinheitlicht.
Fortgeltend ist derzeit noch das nationale Recht der E.-förderung, das allerdings von den
Mitgliedstaaten nicht mehr geändert werden darf.

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