ist ein Schuldverhältnis,
 das sich nicht in einmaligen Erfüllungshandlungen erschöpft (z.B. Kauf, Werkvertrag),
 sondern eine Verpflichtung zu einem fortlaufenden Tun, Unterlassen oder Verhalten
 begründet (z.B. Miete, Gesellschaft, Arbeitsvertrag). Auf ein D. finden grundsätzlich
 die allgemeinen Vorschriften über Schuldverhältnisse entsprechende Anwendung. Doch sind
 die gestaltenden Rechtsgeschäfte der Anfechtung und des Rücktritts vom Vertrag, die
 sonst auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken, hier weitgehend – insbes.
 nach Beginn des D. – durch die erst für die Zukunft wirkende Kündigung ersetzt. So hat
 z.B. die Anfechtung eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrags wegen eines Willensmangels
 nach Beginn des D. nach der Rspr. nur die Wirkung einer (fristlosen) Kündigung. Die
 Möglichkeit der Ausgestaltung von D. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
 (übermäßige Laufzeit usw.) ist beschränkt (§ 11 Nr. 12 AGBG).

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