Für die Freiheit des D.
 gelten nach europäischem Gemeinschaftsrecht im wesentlichen die Grundsätze für den
 Warenverkehr (Art. 30. EGV ff.). Während bei diesem Waren Gegenstand des Handels sind,
 betrifft der D. den Verkehr mit sonstigen wirtschaftlichen Leistungen über die Grenze.
 Demgemäss wendet der EuGH die Rechtsprechung zum Warenverkehr (Dassonvilleformel,
 Cassisformel) weitgehend auch auf den D. an. Zum D. i.S.v. Art. 60 EGV gehört
 Wirtschaftsverkehr jeder Art, der nicht Waren- oder Kapitalverkehr ist, z.B. die
 Versicherungswirtschaft und die Bauwirtschaft (hierzu Entsenderichtlinie) aber auch nur
 mittelbar wirtschaftliche Leistungen wie kommerzieller Sport, Fernsehen, Werbung, sowie
 auch die Leistungen der freien Berufe. Begibt sich der Dienstleistende selbst über die
 Grenze, spricht man von aktivem D., wird lediglich die Dienstleistung über die Grenze
 geschickt, etwa eine Versicherungspolice, statische Leistungen etc., wird das passiver D.
 genannt.

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