Dienstleistungsverkehr

Für die Freiheit des D.
gelten nach europäischem Gemeinschaftsrecht im wesentlichen die Grundsätze für den
Warenverkehr (Art. 30. EGV ff.). Während bei diesem Waren Gegenstand des Handels sind,
betrifft der D. den Verkehr mit sonstigen wirtschaftlichen Leistungen über die Grenze.
Demgemäss wendet der EuGH die Rechtsprechung zum Warenverkehr (Dassonvilleformel,
Cassisformel) weitgehend auch auf den D. an. Zum D. i.S.v. Art. 60 EGV gehört
Wirtschaftsverkehr jeder Art, der nicht Waren- oder Kapitalverkehr ist, z.B. die
Versicherungswirtschaft und die Bauwirtschaft (hierzu Entsenderichtlinie) aber auch nur
mittelbar wirtschaftliche Leistungen wie kommerzieller Sport, Fernsehen, Werbung, sowie
auch die Leistungen der freien Berufe. Begibt sich der Dienstleistende selbst über die
Grenze, spricht man von aktivem D., wird lediglich die Dienstleistung über die Grenze
geschickt, etwa eine Versicherungspolice, statische Leistungen etc., wird das passiver D.
genannt.

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