Gastwirtshaftung

Der Gastwirtsvertrag ist
ein im Gesetz nicht geregelter gemischter Vertrag, der, sofern er mit Beherbergung
verbunden ist (Beherbergungsvertrag), neben Elementen des Kauf- und Werklieferungsvertrags
(Verköstigung) sich vornehmlich aus Miete und Dienstvertrag zusammensetzt; bei
(schuldhafter) Vertragsverletzung steht dem Gast ein (unbeschränkter) Anspruch auf
Schadensersatz zu (BGHZ 63, 333). – Unabhängig von dem Abschluss und der Gültigkeit
eines derartigen Beherbergungsvertrags haftet ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur
Beherbergung aufnimmt, auch ohne eigenes Verschulden oder Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung von
Sachen entsteht, die ein im Betrieb des Gastwirts aufgenommener Gast eingebracht hat
(Erfolgshaftung, § 701 BGB). Es haftet nur der eigentliche Gastwirt (Hotel), nicht der
bloße Schank- oder Speisewirt (Restaurant, keine Beherbergung), auch nicht der
Zimmervermieter, wohl aber der Pensionsinhaber. Eingebracht sind die Sachen, die vom
Gastwirt oder seinen Leuten (auch z.B. am Bahnhof) in ihre Obhut genommen wurden oder die
der Gast auf Anweisung des Gastwirts an einen bestimmten Ort verbracht hat; die
Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, in einem solchen belassene Sachen und
lebende Tiere, soweit nicht eine weitergehende Haftung (bei Verschulden) aus
Beherbergungsvertrag (s.o.) gegeben ist. Die G. ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch
den Gast, seinen Begleiter oder durch höhere Gewalt entstanden ist. Die Haftung des
Gastwirts kann einseitig (Anschlag) nicht ausgeschlossen werden; vertraglich ist der
Erlass nur möglich durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung (nicht z.B. auf dem
Anmeldeformular) und nur, soweit es sich um die Höchstgrenzen der Haftung handelt (§
702a BGB). Der Gastwirt haftet nur bis zu dem Betrag, der dem Hundertfachen des
Beherbergungspreises (mindestens 1000, höchstens 6000 DM) entspricht; bei Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten ist die Höchstgrenze der Haftung 1500 DM (hier
Möglichkeit der Verwahrung beim Gastwirt). Die Höchstgrenzen gelten nicht, wenn der
Schaden vom Gastwirt oder seinen Leuten verschuldet worden ist. Der Gastwirt hat für
seine Forderungen aus dem Beherbergungsvertrag ein gesetzliches Pfandrecht an den
eingebrachten Sachen des Gastes; auf das Pfandrecht finden die Vorschriften über das
Vermieterpfandrecht entsprechende Anwendung (§ 704 BGB).

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