Zur G. zählen alle nach
 den Vorstellungen der Beteiligten für den Vertragsabschluß wesentlichen Umstände (in
 Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt sind – z.B. in Form einer
 Bedingung – , aber andererseits über das bloße Motiv zum Abschluss des Rechtsgeschäfts
 hinausgehen. So ist die Erwartung, ein günstiges Geschäft abzuschließen, nur Beweggrund
 des Handelns (bewusstes Risiko); Geschäftsgrundlage ist dagegen z.B. das Gleichbleiben
 äußerer Umstände, die für den Vollzug des Vertrags entscheidend sind, insbes. die
 Erwartung der Beteiligten, daß sich das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
 bis zur Erfüllung nicht grundlegend verändert (sog. clausula rebus sic stantibus;
 wichtig insbes. bei Dauerschuldverhältnissen). Nach einem allgemeinen Rechtssatz
 müssen Verträge grundsätzlich erfüllt werden (pacta sunt servanda). Fehlt jedoch die
 Geschäftsgrundlage (z.B. bei beiderseitigem Irrtum über das Vorhandensein wesentlicher
 Umstände), fällt sie nachträglich weg oder wird sie durch den Eintritt nicht
 vorhergesehener Tatsachen derartig verändert, daß ein Festhalten an dem ursprünglichen
 Vertrag eine missbräuchliche Rechtsausübung wäre, so gebietet der Grundsatz von Treu
 und Glauben, daß von dem Schuldner nicht eine nicht mehr zumutbare Leistung verlangt
 werden kann. Der Wegfall der G. führt nicht generell zu einer Befreiung des Schuldners
 von seiner Leistungspflicht, sondern nur zu einer Anpassung des Vertrags an die
 veränderten Umstände, z.B. zu einer Erhöhung der Gegenleistung (Kaufpreis). Gebieten
 diese Umstände allerdings eine völlige Lösung von dem Vertrag – u.U. nur für die
 Zukunft -, so kann der Wegfall der G. über die hier nicht gegebene Unmöglichkeit der
 Leistung hinaus im Einzelfall (strenge Voraussetzungen!) auch zu einem Rücktritts- oder
 Kündigungsrecht des Schuldners führen.

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