Die G. als Rechtsbegriff
 ist in § 1 GewO normiert; danach sind der Betrieb und die Fortführung eines Gewerbes
 jedermann gestattet. Die G. wird allerdings durch den Vorbehalt, daß die GewO selbst
 Abweichendes bestimmen kann, sowie die Möglichkeit einer Änderung der GewO durch die
 spätere Gesetzgebung weitgehend relativiert (Gewerbezulassung). Die Grenzen für die
 Freiheit der gewerblichen Tätigkeit werden damit letztlich durch Art. 12 GG gezogen; s.
 Beruf (freie Wahl). Der Begriff G. ist darüber hinaus seit Abschaffung der Zünfte
 Ausdruck eines wirtschaftspolitischen Postulats.

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