Gewerbezentralregister

Das beim
Bundeszentralregister (Strafregister) nach § 149 GewO eingerichtete G. soll gegenüber
ungeeigneten oder unzuverlässigen Personen eine einheitliche Untersagungs- und
Genehmigungspraxis bei gewerberechtlichen Entscheidungen gewährleisten, insbesondere die
missbräuchliche Umgehung der Gewerbeuntersagung verhindern. Einzutragen sind u.a.
Versagung, Entzug und ähnliche Entscheidungen hinsichtlich Erlaubnissen
(Gewerbezulassung) mangels Zuverlässigkeit oder Eignung, die Gewerbeuntersagung, ferner
Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des
Gewerbes. Auskunft über die Eintragungen erhalten die in § 150a GewO aufgeführten
Behörden und der Betroffene. Wegen Entfernung und Tilgung vgl. §§ 152, 153 GewO.

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