Going-Concern-Prinzip

Grundsatz ordnungsmäßiger
Bilanzierung, der gem. § 252 I Nr. 2 HGB besagt, daß bei der Bewertung der
Vermögensgegenstände und Schulden davon auszugehen ist, daß das Unternehmen auf
unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn die Liquidation
eingeleitet ist oder nicht mehr ausgeschlossen werden kann, sind in der Bilanz die
Liquidationswerte anzusetzen. Dieser Grundsatz gilt auch nach IAS und US-GAAP als
Basisprinzip.

Ersten Kommentar schreiben

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


*